Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 18

§ 18 – Ermächtigungen

Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden, dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist, normal normal welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen, normal normal in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere, dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu überlassen sind, normal normal dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bestimmte explosionsgefährliche Stoffe dürfen unter bestimmten Bedingungen ohne Genehmigung gelagert werden.
  • Die Lagerung muss sicher für Beschäftigte und Dritte sein.
  • Es gibt technische Anforderungen für die Bauteile oder Systeme der Lagerung.
  • Für die Bauartzulassung müssen Zeichnungen und Beschreibungen eingereicht werden.
  • Bauteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Zulassung erfüllen und eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.